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   BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15   

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https://dejure.org/2020,5591
BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 28 Abs. 2, 3, 5
    Keine Bestandskraft der Jahresabrechnung hinsichtlich der bei einem Wohnungseigentümer entstandenen Hausgeldrückstände

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Verteilungsschlüssel für Heizkosten; Beschlusskompetenz und Bestandskraft bezüglich Wohngeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer aus früheren Jahresabrechnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 2
    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Verteilungsschlüssel für Heizkosten; Beschlusskompetenz und Bestandskraft bezüglich Wohngeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer aus früheren Jahresabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten für nicht verbrauchte Heizmaterialien?

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2020, 524
  • GE 2020, 550
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Solche Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, GuT 2012, 261 Rn. 17).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZfIR 2012, 635 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Nur deren Berechnung kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90 a.E. [= Rn. 12]).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Solche Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, GuT 2012, 261 Rn. 17).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Folge der fehlenden Kompetenz der Wohnungseigentümer ist aber nur die Nichtigkeit des Beschlussteils, mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge neu begründet werden sollten (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, ZfIR 2012, 365 Rn. 8 u. 13 a.E.).
  • OLG München, 06.09.2012 - 32 Wx 32/12

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen Kostenverteilungsvorschrift der

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Das hat das Oberlandesgericht München entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend erkannt (NJW-RR 2013, 264, 265).
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    In diesem Fall haftete er nicht einmal für den auf die Eigentümer-GbR entfallenden Betrag, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze), da der Beschluss über die Jahresabrechnung insoweit anspruchsbegründend wirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, GE 2020, 550 Rn. 7 mwN), obwohl er in dem abgelaufenen Jahr nahezu vollständig noch Gesellschafter der Wohnungseigentümerin war.
  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Nur deren Berechnung konnte nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der Abrechnungsspitze durch den Beschluss über die Jahresabrechnung 2017 gemäß § 28 Abs. 5 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung als dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NJW-RR 2021, 664 Rn. 6) begründet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Dies betraf zwar nicht in der Abrechnung enthaltene Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden und daher gar nicht Gegenstand der Abrechnung waren (BGH ZWE 2020, 347 Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden.
  • LG Köln, 25.11.2022 - 29 S 101/21

    Beschluss "der Jahresabrechnung" ist teilnichtig!

    Auch diese Berechnung sei von der Beschlusskompetenz erfasst gewesen und deshalb nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr in Frage zu stellen gewesen, in diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2020, V ZR 29/15.

    In diesem Zusammenhang ist auch die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts genannte Entscheidung des BGH vom 13.02.2020, V ZR 29/15, zu sehen, dass bereits nach altem Recht nur die Abrechnungsspitze in Bestandskraft erwächst, sich die Beschlussfassung allein hierauf erstreckt und eine fehlende Beschlusskompetenz nicht gesehen worden ist.

  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2021 - 13 S 61/20

    Keine Beschlusskompetenz für Novation der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan

    Durch den Beschluss über die Jahresabrechnung konnte die Forderung aus dem Wirtschaftsplan von Vorneherein nicht tangiert werden, sie bestand vielmehr unverändert fort (BGH ZWE 2020, 347).
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 13 S 57/19

    Einzelabrechnungen berücksichtigen nur tatsächliche Zahlungen: Nichtig!

    Eine teilweise Aufrechterhaltung (§ 139 BGB) des Beschlusses als Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze hat der BGH zwar jüngst für möglich gehalten (BGH ZWE 2020, 347), dies ist aber im vorliegenden Fall nicht möglich, denn dies setzt voraus, dass in der Beschlussfassung über die Abrechnung zumindest - auch - eine Beschlussfassung über die Abrechnungsspitzen liegt.
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